Aufgabenkreise

Die rechtliche Betreuung des Betreuten durch den rechtlichen Betreuer umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des betreuten Menschen nach Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB zu regeln. Der rechtliche Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört dabei auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der rechtliche Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und dem rechtlichen Betreuer zuzumuten ist. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der rechtliche Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Zu den in Bremen üblicherweise dem rechtlichen Betreuer übertragenen Aufgabenkreisen gehören unter anderem die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, sowie die Wohnungsangelegenheiten. Als weitere Aufgabenkreise finden sich zudem im Gesetz noch die Sonderfälle der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten, die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post oder die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten.

Der Umfang der einzelnen Aufgabenkreise ist mitunter bei den einzelnen Betreuungen unterschiedlich. Auch sind die Übergänge der einzelnen Aufgabenkreise fließend.

Gesundheitssorge

Im Bereich des Aufgabenkreises Gesundheitssorge trifft der rechtliche Betreuer an Stelle des betreuten Menschen für den Fall, dass dieser selbst nicht mehr einwilligungsfähig sein sollte, Entscheidungen in gesundheitlichen Belangen wie zum Beispiel medizinische Maßnahmen. Hierbei hat der rechtliche Betreuer, sofern der Betreute keine Patientenverfügung verfasst hat, die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Allerdings bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründetet Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Aufenthaltsbestimmung

Im Bereich des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung kann der rechtliche Betreuer mitunter darüber entscheiden, wo der Betreute zukünftig seinen Aufenthalt hat. Je nach Lebenssituation erörtert der Betreuer in diesem Zusammenhang etwaige Möglichkeiten der Unterkunft. So ist insbesondere bei älteren Menschen im Bereich der Aufenthaltsbestimmung oftmals eine geeignete Wohnform zu finden, die dem objektiven Interesse des Betroffenen, aber auch dessen Wünschen gerecht wird. Der rechtliche Betreuer kann zudem, sofern ihm auch der Aufgabenkreis Gesundheitssorge übertragen worden ist, den Betreuten auch gegen dessen Willen in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen lassen. Eine solche Unterbringung ist allerdings nur unter strengen und im Gesetz geregelten Ausnahmefällen möglich und soll nach der Intention des Gesetzgebers nur das letzte Mittel darstellt, um den Betroffenen vor einem erheblichen gesundheitlichen Schaden zu bewahren.

Vermögenssorge

Im Bereich des Aufgabenkreises Vermögenssorge hat der rechtliche Betreuer die finanziellen Angelegenheiten des betreuten Menschen zu regeln. Die Tätigkeit des rechtlichen Betreuers ist im Aufgabenkreis der Vermögenssorge sehr vielfältig und je nach finanziellem Hintergrund des betreuten Menschen verschieden. Bei vermögenden Betreuten ist die Aufgabe des rechtlichen Betreuers in erster Linie die Verwaltung des Vermögens, also beispielsweise von Sparguthaben oder Anlagevermögen. Mitunter kommt hier auch die Verwaltung von Immobilien in Betracht oder aber die Fortführung von Betrieben und Gesellschaften. Einzelne besondere Vermögensverfügungen, wie beispielsweise die Veräußerung einer Immobilie oder den Verkauf von Wertpapieren, kann der rechtliche Betreuer nicht allein, sondern nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts durchführen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der rechtliche Betreuer die Verfügungen nur zum Wohle des rechtlich betreuten Menschen vornimmt und stets dessen Interessen im Blick hat. Bei nichtvermögenden und verschuldeten betreuten Menschen ist es in erster Linie Aufgabe des rechtlichen Betreuers die Schulden des Betreuten zu verwalten und zu regulieren und gemeinsam mit dem betreuten Menschen einen langfristigen Plan zu entwickeln, wie die finanzielle Situation des Betroffenen verbessert werden kann. In einer solchen Situation kommt es häufig zu Konflikten zwischen rechtlichen Betreuer und betreutem Menschen. Können sich dabei rechtlicher Betreuer und Betreuter nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, kann es durchaus vorkommen, dass der rechtliche Betreuer zum Schutze des Betreuten diesem nur noch begrenzt Geldmittel zur Verfügung stellt, um mit den übrigen Geldmitteln die entstandenen Schulden zu regulieren.

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge führt nicht automatisch zu der Geschäftsunfähigkeit des rechtlich betreuten Menschen. Dies wird leider immer wieder im Alltag von verschiedensten Personen und Institutionen verkannt. Der betreute Mensch kann auch bei Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge weiterhin rechtswirksam Rechtsgeschäfte tätigen, also Verträge abschließen. Geschäftsunfähigkeit liegt sowohl beim rechtlich betreuten Menschen, als auch bei jedem anderen erwachsenen Teilnehmer am Rechtsverkehr in Deutschland nur dann vor, wenn sich dieser Mensch gemäß § 104 Bürgerliches Gesetzbuch BGB in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und dieser Zustand nicht vorübergehender Natur ist.

Einwilligungsvorbehalt

In Ausnahmefällen kann es aber durchaus vorkommen, dass das Betreuungsgericht bei der Einrichtung der rechtlichen Betreuung neben dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge auch einen zusätzlichen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten anordnet. Gemäß § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch BGB ordnet das Betreuungsgericht, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, also unter anderem zum Abschluss eines Vertrages, die Einwilligung des rechtlichen Betreuers bedarf. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn die Willenserklärung dem rechtlich betreuten Menschen lediglich einen rechtlichen Vorteile bringt, also beispielsweise bei einer Geldschenkung. Auch kann sich ein solcher Einwilligungsvorbehalt nicht auf Willenserklärungen erstrecken, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, oder auf Verfügungen von Todes wegen, wie zum Beispiel der Errichtung eines Testaments.

Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten

Der Aufgabenkreis der Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten ist an sich auch Bestandteil des Aufgabenkreises der Vermögenssorge. Dieser Aufgabenkreis wird von den Betreuungsgerichten aber dennoch häufig dem rechtlichen Betreuer mit übertragen, damit dieser auch entsprechend gegenüber den Behörden und Institutionen auftreten kann. Auch ist die Übertragung dieses Aufgabenkreises von Bedeutung, wenn der rechtliche Betreuer den Aufgabenkreis der Vermögenssorge vom Betreuungsgericht nicht übertragen erhalten hat. Im Bereich dieses Aufgabenkreises hat der rechtliche Betreuer erforderliche Anträge gegenüber Jobcenter, Agentur für Arbeit, Sozialhilfestellen und Rentenversicherungsträgern für den rechtlich betreuten Menschen zu stellen beziehungsweise den Betroffenen dabei zu unterstützen, diese Anträge eigenständig zu bearbeiten.

Wohnungsangelegenheiten

Die Tätigkeit des rechtlichen Betreuers im Bereich des Aufgabenkreises der Wohnungsangelegenheiten ist ebenfalls sehr vielschichtig. Die Wohnung hat als Lebensmittelpunkt des rechtlich betreuten Menschen eine zentrale Bedeutung und ist deshalb besonders schutzbedürftig. Der rechtliche Betreuer hat deshalb bestehende Verträge zu überwachen und deren Durchführung durchzusetzen. Der rechtliche Betreuer kann den betreuten Menschen bei der Wohnungssuche unterstützen und für diesen entsprechende Wohnraumverträge abschließen. Die Kündigung von Wohnraumverträgen, also insbesondere eines Mietverhältnisses, bedarf der Zustimmung des Betreuungsgerichts, § 1907 Bürgerliches Gesetzbuch BGB. Unter Umständen ist ein Umzug zu organisieren, oder aber die Reparatur und Renovierung einer Wohnung. Insoweit ist aber stets zu beachten, dass auch der rechtlich betreute Mensch eigenverantwortlich handeln soll und deshalb der rechtliche Betreuer nicht zugleich auch als tatsächlicher Betreuer, also beispielsweise als Umzugshelfer, auftreten muss. Auch dies wird leider vielfach von rechtlich betreuten Menschen und deren Angehörigen verkannt.